Museum der Wahnsinnigen Schönheit

Gutachterlicher Vermerk
von Prof. Peter Raue

 
Ungekürzte Version


Im folgenden die stark gekürzte Zusammenfassung:
 

Eigentumslage an den Gegenständen der Prinzhorn-Sammlung

I. Sachverhalt und Fragestellung

...
Der Mandant beabsichtigt, die Ausstellung dauerhaft in Berliner Räumen in der Nähe der Philharmonie neben dem T-4-Denkmal unterzubringen. Er fragt im Vorfeld dieser Bestrebungen an, wie die Eigentumslage an den Bildern sei, insbesondere, ob das Land Baden-Württemberg Eigentümer der Bilder ist.

II. Rechtliche Würdigung

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Eigentumslage
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Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf in Deutschland erstellte Bilder, die in diesem Jahrhundert entstanden sind. Sie machen den Großteil der Sammlung aus.
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b) Ursprüngliche Eigentümer

Die Bilder gehörten ursprünglich denjenigen, die sie gemalt haben.

Dies ergibt sich aus § 950 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach wird der Maler eines Bildes Eigentümer des Bildes, gleichgültig, wem Papier und Farben gehören.

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bb) Bei den malenden Patienten wird es sich häufig um Geschäftsunfähige gehandelt haben. Das Gesetz sah zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Entmündigung wegen Geisteskrankheit vor (§ 105 Nr. 3 BGB alter Fassung). Es ist davon auszugehen, daß die damals in entsprechenden Kliniken untergebrachten Personen entmündigt waren. Geschäftsunfähige können gar keine rechtlich erheblichen Willenserklärungen abgeben, also auch in der Regel kein Eigentum erwerben. Dies gilt aber nicht für den Eigentumserwerb durch Verarbeitung' nach § 950 GB . Anders als eine Übereignung etwa ist das Malen eines Bildes gerade kein Rechtsgeschäft, für das eine bestimmte Einsichtsfähigkeit gefordert wird, sondern eine tatsächliche Handlung, die auch ohne ein entsprechendes Bewußtsein den Eigentumserwerb bewirkt.

cc) Somit sind die Maler der Bilder sämtlich Eigentümer ihrer Bilder geworden.

c) Keine Übereignung durch die ursprünglichen Eigentümer

Eine Übereignung der Bilder durch die Patienten an die betreuenden Ärzte und Kliniken ist vor der Übersendung nach Heidelberg (1919 - 1921) nicht erfolgt.
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d) „Schenkungen" in den Jahren 1919 - 1921

Die „Schenkungen" der Kliniken an die Sammlung in Heidelberg bewirkten keinen Eigentumsübergang auf die psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg.

aa) Da weder die behandelnden Ärzte noch die Anstalten, in denen die Kranken untergebracht waren, Eigentümer der Bilder entmündigter Patienten geworden waren (s.o.), konnten sie auch nicht als Eigentümer die Bilder an die
psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg
,verschenken'.
...
Daß Wilmans und Prinzhorn dies erkannten, wird zusätzlich dadurch bestätigt, daß sie den Patienten gleichsam als Bezahlung' kleinere Gegenstände und Geldbeträge zukommen ließen (vgl. Katalog Seiten 21ff.). die Bilder den Patienten also quasi „abkaufen" wollten.

ee) Der böse Glaube von Wilmans und Prinzhorn ist der psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg selbst entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

ff) Nach all dem kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb aufgrund der Schenkungen' durch die übersendenden Kliniken nicht in Betracht.

e) Keine Ersitzung durch die psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg bis 1933

Der bloße Zeitablauf führte ebenfalls nicht zu einem Eigentumserwerb. Eine „Ersitzung" des Eigentums an den Bildern aufgrund des lange andauernden Besitzes der Klinik, in der Meinung Eigentümerin zu sein, hat nicht stattgefunden.
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f) Drittes Reich

Eine Enteignung während des Dritten Reichs fand nicht statt. Vielmehr verblieb die Ausstellung bei der psychiatrischen Universitätsklinik (s.o. 1.).

...

Deshalb gilt: Gleichgültig, welchen Zeitraum man betrachtet, bei Erwerb der Bilder war die psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg bösgläubig, weil der Leiter und der geschäftsführende Assistent Prinzhorn zumindest grob fahrlässig nicht wußten, daß die psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg nicht Eigentümer an den Bildern geschäftsunfähiger Kranker werden konnte (s.o.). Diese ursprüngliche Bösgläubigkeit verhinderte die Ersitzung von Eigentum nach § 937 BGB immer noch bis zum heutigen Tag. Denn die psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg ist dieselbe geblieben. Die Bösgläubigkeit ihrer ausgeschiedenen und verstorbenen Vertreter wirkt bis heute fort. .

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Im Ergebnis bleibt festzuhalten:
...
Eigentümer der hier fraglichen Bilder sind die Erben und Erbeserben der Künstler. Sie können ihre Bilder aber nicht herausverlangen, soweit sich der jetzige Besitzer oder sein Rechtsnachfolger auf die Verjährung beruft (§§ 194, 195, 221 BGB).

3. Juli 1996

Peter Raue



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